Glossary entry (derived from question below)
Russian term or phrase:
ДОЛИ УЧАСТНИКА
German translation:
Geschäftsanteil
Added to glossary by
Nadiya Kyrylenko
Jun 16, 2006 12:36
18 yrs ago
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Russian term
ДОЛИ УЧАСТНИКА
Russian to German
Bus/Financial
Law: Contract(s)
ПЕРЕХОД ДОЛИ УЧАСТНИКА ОБЩЕСТВА В УСТАВНОМ КАПИТАЛЕ ОБЩЕСТВА К ДРУГОМУ ЛИЦУ
Einlage oder Anteil?
Всем заранее спасибо!
Einlage oder Anteil?
Всем заранее спасибо!
Proposed translations
(German)
5 +4 | Geschäftsanteil |
Dmitri Platonov
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Proposed translations
+4
19 mins
Selected
Geschäftsanteil
Geschäftsanteil
1. GmbH: das entsprechend der Aktie durch den Betrag der übernommenen Stammeinlage bezeichnete Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters (§ 14 GmbHG). Er muss mindestens 100 Euro betragen. Der G. ist vererblich und (mangels abweichender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag) frei veräußerlich. Die Abtretung und die Verpflichtung zur Abtretung bedarf öffentlicher Beurkundung (§ 15 GmbHG). [Gabler]
2. der Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Er stellt den Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft dar, ist vom Kapitalanteil zu unterscheiden und wird nicht in einer Geldsumme, sondern durch einen bestimmten Bruchteil ausgedrückt. Der G. kann beim Ausscheiden eines Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter durch Anwachsung übergehen; an seine Stelle tritt dann das Abfindungsguthaben. Der G. kann nur dann übertragen werden, wenn alle Gesellschafter zustimmen oder die Übertragung im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Der G. kann gepfändet werden (Pfändung, § 859 I ZPO); der Pfändungsgläubiger ist dann berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen. Bei einer GmbH bestimmt sich der G. nach dem Betrag der übernommenen Stammeinlage in ihrem Verhältnis zum Stammkapital (§ 14 GmbHG). Er ist veräußerlich und vererblich (§ 15 I GmbHG). In der Satzung kann bestimmt sein, dass die Veräußerung des G. der Zustimmung der GmbH bedarf (sog. vinkulierter G.). Jeder Gesellschafter kann weitere G.e hinzuerwerben; doch behalten diese ihre Selbständigkeit. Durch Amortisation (Einziehung) kann ein G. erlöschen. [Creifelds]
3. - Wodurch unterscheidet sich der Geschäftsanteil von der Stammeinlage?
- Der Geschäftsanteil ist die gesamte Gesellschaftsbeteiligung mit allen Rechten und Pflichten, also die Mitgliedschaft. Der Geschäftsanteil ist nicht in einem Wertpapier verkörpert. Er ist veräußerlich und vererblich.
- Wie wird der Geschäftsanteil veräußert und übertragen?
- Veräußert wird er durch einen Kaufvertrag über den Geschäftsnateil (§ 433 Abs. 1 BGB: Rechtskauf). Übertragen wird der Geschäftsanteil durch Abtretung.
[Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/swt/_content/repititori...]
1. GmbH: das entsprechend der Aktie durch den Betrag der übernommenen Stammeinlage bezeichnete Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters (§ 14 GmbHG). Er muss mindestens 100 Euro betragen. Der G. ist vererblich und (mangels abweichender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag) frei veräußerlich. Die Abtretung und die Verpflichtung zur Abtretung bedarf öffentlicher Beurkundung (§ 15 GmbHG). [Gabler]
2. der Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Er stellt den Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft dar, ist vom Kapitalanteil zu unterscheiden und wird nicht in einer Geldsumme, sondern durch einen bestimmten Bruchteil ausgedrückt. Der G. kann beim Ausscheiden eines Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter durch Anwachsung übergehen; an seine Stelle tritt dann das Abfindungsguthaben. Der G. kann nur dann übertragen werden, wenn alle Gesellschafter zustimmen oder die Übertragung im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Der G. kann gepfändet werden (Pfändung, § 859 I ZPO); der Pfändungsgläubiger ist dann berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen. Bei einer GmbH bestimmt sich der G. nach dem Betrag der übernommenen Stammeinlage in ihrem Verhältnis zum Stammkapital (§ 14 GmbHG). Er ist veräußerlich und vererblich (§ 15 I GmbHG). In der Satzung kann bestimmt sein, dass die Veräußerung des G. der Zustimmung der GmbH bedarf (sog. vinkulierter G.). Jeder Gesellschafter kann weitere G.e hinzuerwerben; doch behalten diese ihre Selbständigkeit. Durch Amortisation (Einziehung) kann ein G. erlöschen. [Creifelds]
3. - Wodurch unterscheidet sich der Geschäftsanteil von der Stammeinlage?
- Der Geschäftsanteil ist die gesamte Gesellschaftsbeteiligung mit allen Rechten und Pflichten, also die Mitgliedschaft. Der Geschäftsanteil ist nicht in einem Wertpapier verkörpert. Er ist veräußerlich und vererblich.
- Wie wird der Geschäftsanteil veräußert und übertragen?
- Veräußert wird er durch einen Kaufvertrag über den Geschäftsnateil (§ 433 Abs. 1 BGB: Rechtskauf). Übertragen wird der Geschäftsanteil durch Abtretung.
[Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/swt/_content/repititori...]
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